Vorschriften, §§ 249 - 256 StGB

Urteile, Aufsätze, Besprechungen


Zwanzigster Abschnitt: 

Raub und Erpressung

 § 249
[Raub]

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

 § 250
[Schwerer Raub]

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

  1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
    2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
    3. eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 eine Waffe bei sich führt oder
  3. eine andere Person
    1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
    2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

 § 251
[Raub mit Todesfolge]

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

 § 252
[Räuberischer Diebstahl]

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

 § 253
[Erpressung]

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

 § 254  (weggefallen)

 § 255
[Räuberische Erpressung]

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

 § 256
[Führungsaufsicht]

In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs.1).


Urteile, Aufsätze, Besprechungen

Abgrenzung Raub - Erpressung (Beschluß BGH)

Abgrenzung Raub - Erpressung (Urteil BGH)

Betäubungsmittel als Gewalt

KO-Tropfen (Urteil BGH)

Labello als untaugliches Tatmittel im Sinne des § 250 (Urteil BGH)

Scheinwaffe im Sinne des § 250 (Urteil BGH)

Scheinwaffen und § 250 Abs. 1 Nr.1b (Urteil BGH)

Schwere Mißhandlung im sinne des § 250 Abs.2 Nr.3a (Urteil BGH)

Ungeladene Schußwaffe (Urteil BGH)

Ungeladene Schußwaffe II (Urteil BGH)

Vermögensnachteil bei Erpressung (Urteil BGH)

Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 (Urteil BGH)

Werkzeug im Sinne des § 250 (Beschluß BGH)